25.06.2009

Risiko-Management

Ein Gewinnspiel kann Gefahren mit sich bringen

Das Gewinnspiel gehört für den Marketer zum Handwerk – es generiert Leads, stärkt das Image und unterstützt das Markenbranding. Ralph Clemens Martin vom Risiko-Management-Dienstleister Emirat zeigt, wo es wichtig wird, finanzielle und rechtliche Risiken zu prüfen.
Ralph Clemens Martin
Ralph Clemens Martin

von Ralph Clemens Martin

Welche Gefahren ein Gewinnspiel mit sich bringen kann, zeigt die Werbekampagne einer Tankstellenkette: Im Jahr 2003 führte der Großkonzern eine deutschlandweite Ball-Prämienaktion durch, deren hohe Resonanz weder interne noch externe Fachleute voraussehen konnten. Die Promotion war so erfolgreich, dass der Bedarf an Bällen innerhalb kürzester Zeit explodierte und akute Lieferschwierigkeiten auftraten. Die ursprüngliche Kalkulation wurde um ein Vielfaches überschritten, die Kosten/Nutzen-Rechnung ging nicht auf. Die Aktion, die eigentlich das Geschäft ankurbeln sollte, entwickelte sich zum Fiasko.

Mit der Durchführung von Gewinnspielen sind zahlreiche Risiken verbunden, die oftmals nicht bekannt sind. Mangelnde Information im Vorfeld kann daher im Ernstfall viel Geld kosten. Grundsätzlich gilt als Faustformel: Unternehmen sollten bei der Entwicklung von Kampagnen möglichst frühzeitig das länderspezifische Gewinnspielrecht beachten. Dies reicht aber nicht immer aus, um vollständig auf der sicheren Seite zu sein. Um nicht vom rechten Marketingweg abzukommen, sollten daher verschiedene Aspekte bei der Planung einer Kampagne berücksichtigt werden.

Damit sich Unternehmen bei der Durchführung einer Gewinnspiel-Aktion in sicherem Fahrwasser bewegen, sind vorab einige rechtliche Richtlinien zu prüfen und umzusetzen. Ein zentraler Part sind die Teilnahmebestimmungen. Beispielsweise darf die Partizipation an einem Gewinnspiel nicht vom Erwerb eines Produkts abhängig gemacht werden. Sie muss immer auch unabhängig vom Kauf möglich sein. So wäre es zum Beispiel unzulässig, ein Gewinnspiel anzubieten, an dem nur teilgenommen werden kann, wenn gleichzeitig ein kostenpflichtiges Zeitschriftenabonnement abgeschlossen wird.

Der Veranstalter hat hier Handlungsspielraum. Bietet er der Zielgruppe alternative Teilnahmeoptionen an, zum Beispie die Einsendung einer Postkarte – ohne dass dabei der Kauf eines Produktes erforderlich ist – liegt keine unzulässige Kopplung vor. Ein Beispiel für eine solche „Ent-Kopplung“ ist das McDonald’s Monopoly. Der Gast erhält dabei beim Kauf eines Hamburgers einige Lose für ein Gewinnspiel. Der Erwerb des Produktes ist jedoch nicht zwingende Voraussetzung für die Teilnahme an dem Gewinnspiel, da diese alternativ und ohne Kaufzwang auch durch einen Anruf bei einer 0180-Telefonnummer möglich ist. Bei einer alternativen Mitmach-Möglichkeit nur über das Internet ist jedoch Vorsicht geboten: Einige Gerichte gehen nach wie vor davon aus, dass das World Wide Web noch nicht weit genug verbreitet ist, um eine für die Allgemeinheit zumutbare Teilnahme zu ermöglichen.

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